Versicherungen
Krankenversicherung
Alle Studierenden aus dem In- und Ausland müssen bei der Immatrikulation nachweisen, dass sie krankenversichert sind. Ohne Krankenversicherungsnachweis können wir Sie nicht immatrikulieren.
In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen: gesetzliche bzw. öffentliche und private. Nach dem 30. Geburtstag bzw. dem 14. Fachsemester können sie sich nicht mehr im günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenkassen versichern. Für sie bleibt der Schritt in die private Krankenversicherung zu wechseln oder sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern.
Aus der Bescheinigung der Krankenkasse muss die Versicherungsnummer ersichtlich sein und falls vorhanden die Betriebsnummer der Krankenkasse.
Sollte eine private Versicherung vorliegen, dann muss eine Bescheinigung über die Befreiung der „gesetzlichen Versicherungspflicht“ vorgelegt werden. Diese Bescheinigung kann jede gesetzliche Krankenversicherung ausstellen.
Studierende, die ihren Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachkommen und daher keinen Versicherungsschutz mehr haben, sind zu exmatrikulieren.
EU-Bürger
Als EU-Bürger lassen Sie sich bei bestehendem Versicherungsschutz die European Health Insurance Card (EHIC) aushändigen. Die Versichertenkarte ist für Ihren Studienaufenthalt ausreichend und deckt vor allem Notbehandlungen in jedem deutschen Krankenhaus. Bitte fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse im Heimatland nach, ob der Versicherungsschutz für Deutschland ausreichend sein wird.
Nicht-EU-Bürger
Bei der Einschreibung an der HfMDK benötigen Sie einen deutschen Versicherungsnachweis. Sie müssen sich in Deutschland bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Unfallversicherung
Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Damit sind Sie auch auf dem Weg zum Studienort und davon zurück versichert. (Siehe § 8 Abs.2 Nr. 1 - 4 SGB VII).
Die Unfallversicherung gilt für Personen, die an Lehrveranstaltungen einer Hochschule teilnehmen – also eingeschriebene Studierende – aber auch Gasthörer und Doktoranden, die bereits die Abschlussprüfung abgelegt haben.