Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung

Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung för­dert gem. §95 Abs.1 S.1 SGB IX die Ein­glie­de­rung schwer­be­hin­der­ter Men­schen in den Be­trieb oder die Dienst­stel­le, ver­tritt ihre In­ter­es­sen in dem Be­trieb oder der Dienst­stel­le und steht ih­nen be­ra­tend und hel­fend zur Sei­te.

Eine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung und min­des­tens eine Stell­ver­tre­tung sind in al­len Be­trie­ben und Dienst­stel­len zu wäh­len, in de­nen we­nigs­tens fünf schwer­be­hin­der­te und gleich­ge­stell­te Men­schen für min­des­tens 6 Mo­na­te be­schäf­tigt sind.

Die Amts­zeit be­trägt vier Jah­re. Sie be­ginnt mit der Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses. Da an der HfMDK kei­ne 50 schwer­be­hin­der­ten Men­schen be­schäf­tigt sind, wird das ver­ein­fach­te Wahl­ver­fah­ren (nach §§ 18-21 SchwbV­WO) an­ge­wen­det. Wahl­be­rech­tigt sind alle schwer­be­hin­der­ten und gleich­ge­stell­ten Be­schäf­tig­ten. Die Wahl fin­det ge­heim, un­mit­tel­bar und als Mehr­heits­wahl statt. Wähl­bar sind alle Be­schäf­tig­ten (auch sol­che mit Per­so­nal­ge­stel­lungs­ver­trä­gen) die auch in den Be­triebs-, Per­so­nal-, oder Rich­ter­rat ge­wählt wer­den kön­nen

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