Schwer­behinderten­vertretung

Die Schwerbehindertenvertretung fördert gem. §95 Abs.1 S.1 SGB IX die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.

Eine Schwerbehindertenvertretung und mindestens eine Stellvertretung sind in allen Betrieben und Dienststellen zu wählen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen für mindestens 6 Monate beschäftigt sind.

Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Da an der HfMDK keine 50 schwerbehinderten Menschen beschäftigt sind, wird das vereinfachte Wahlverfahren (nach §§ 18-21 SchwbVWO) angewendet. Wahlberechtigt sind alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Die Wahl findet geheim, unmittelbar und als Mehrheitswahl statt. Wählbar sind alle Beschäftigten (auch solche mit Personalgestellungsverträgen) die auch in den Betriebs-, Personal-, oder Richterrat gewählt werden können

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